BUND DER STEUERZAHLER (BDS)
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Bund der Steuerzahler (BDS)“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Rechtsdomizil in Bülach.
Zweck
Art. 2
Der Verein setzt sich ein für eine massvolle Steuerpolitik, eine tiefe Staatsquote und eine konsequent auf Sparen ausgerichtete Finanzpolitik von Bund, Kantonen und Gemeinden. Er ist besorgt, dass die Steuergelder nicht missbräuchlich verwendet werden und deckt Missstände auf. Der Verein ist gemeinnützig und politisch neutral; er kann sich aber zu politischen Sachfragen äussern, Stellung beziehen und Wahlempfehlungen abgeben.
Er unterstützt Massnahmen und Aktivitäten, die zur Erreichung dieses Zieles geeignet und zweckmässig sind. Insbesondere arbeitet er eng mit der zu errichtenden „Stiftung Bund der Steuerzahler“ zusammen und unterstützt diese auch finanziell. Der Verein ist Trägerverein der Stiftung.
Mitgliedschaft
Art. 3
Als Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren, aufgenommen werden.
Art. 4
Die Anmeldung zum Beitritt hat schriftlich zu erfolgen. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrages ist nicht zu begründen.
Die Mitgliedschaft zu einer Untergruppe des Vereins kann nur nach vorangegangener Aufnahme in den Verein erworben werden.
Ehren- und Freimitgliedschaft
Art. 5
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Natürlichen Personen, die dem Verein seit mehr als fünfundzwanzig Jahren angehören, kann auf Antrag des Vorstandes die Freimitgliedschaft verliehen werden.
Gönner
Art. 6
Natürliche Personen, welche den Verein mit mindestens Fr. 1‘000.- pro Jahr und juristische Personen mit mindestens Fr. 2‘000.- pro Jahr unterstützen, ohne diesem als Mitglied beizutreten, sind Gönner.
Haftung
Art. 7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Austritt und Ausschluss
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) infolge Ablebens
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand unter Beobachtung einer Frist von einem Monat schriftlich angezeigt werden.
Der Ausschluss erfolgt:
- bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages,
- bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Beschlüsse des Vereins oder wenn dem Verein Schaden zugefügt wurde,
- wegen Handlungen, die mit den Zwecken und Bestrebungen des Vereins unvereinbar sind.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rekursrecht an die Generalversammlung wegen Ausschluss besteht nicht.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 9
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, die der Verein gemäss Statuten, Reglementen und Beschlüssen zu bieten vermag.
Mitgliedern, denen in Erfüllung des Vereinszweckes ein offenkundiges Unrecht widerfährt, kann der Vorstand Rechtsschutz gewähren.
Zur Klärung rechtlicher Grundsatzfragen kann der Verein in seinem Aufgabenbereich für Mitglieder unter Kostenübernahme Musterprozesse führen.
Art. 10
Die Mitglieder haben die Bestrebungen und die Tätigkeiten des Vereins mit allen Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse des Vereins sowie die von diesem erlassenen Reglemente gewissenhaft zu beachten.
Art. 11
Die Mitglieder zahlen an den Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung alljährlich für das nächstfolgende Jahr bestimmt wird. Der Beitrag an den Verein wird zu Beginn des Kalenderjahres erhoben und ist bis spätestens Ende Januar zu entrichten.
Juristische Personen haben bei Abstimmungen und Wahlen nur eine Stimme.
Organisation
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Geschäftsleitungsausschuss
- Rechnungsprüfungskommission.
Generalversammlung
Art. 13
Die Generalversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
Die Einladung und die Traktandenliste der Versammlung müssen 10 Tage vor der Versammlung im Besitze der Mitglieder sein.
Anträge aus Mitgliederkreisen müssen 5 Tage vor der Versammlung schriftlich im Besitze des Vorstandes sein.
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Abnahme des Jahresberichtes und des Vorjahresprotokolls des Vereins
- Abnahme der Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung der Vereinsleitung
- Beschlussfassung über den Voranschlag des Vereins
- Festsetzung der Jahresbeiträge für das folgende Jahr
- Wahlen
- des Vereinspräsidenten
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der Rechnungsprüfungskommission
- Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Teil- und Totalrevision der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins
- Beschlussfassung über andere, ihr von Gesetz und Statuten überwiesenen Geschäfte
- Bestimmung der Publikationsorgane.
Art. 14
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand ferner einzuberufen, sofern dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einberufung sämtlicher Versammlungen erfolgt auf dem Zirkularweg und durch Anzeige in den Fachorganen.
Art. 15
Für Wahlen und Abstimmungen gilt – sofern nicht geheime Abstimmung oder ein anderer Wahlmodus von der Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird – das offene Handmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Bei Abstimmungen geschieht die Beschlussfassung durch das einfache Mehr.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). In den folgenden Wahlgängen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen (relatives Mehr). Gewählt sind dabei diejenigen Kandidaten, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Vorstand
Art. 16
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier, die alle von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten selbst.
Art. 17
Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Wahl der ständigen Kommissionen und deren Präsidenten
- Wahl und Anstellung eines Sekretärs, welche Mitglied des Vereins ist
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Einberufung der General- und Vereinsversammlungen sowie Vorbereitung der Anträge
- Erlass von Reglementen
- Wahl der Stiftungsratsmitglieder der Stiftung „Bund der Steuerzahler (BDS)“.
Der Vorstand besorgt im übrigen sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Statuten und das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt denselben nach aussen.
Art. 18
- Der Präsident leitet den Verein im Einvernehmen mit den Vereinsorganen. Er vertritt ihn nach aussen. Der Präsident besitzt in allfälligen Kommission beratende Stimme und Antragsrecht.
- Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seiner Tätigkeit und ist in allen Teilen sein Stellvertreter.
- Dem Kassier untersteht das Rechnungs- und Kassawesen sowie die Vermögensverwaltung.
- Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Geschäftsausschuss
Art. 19
Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und dem Sekretär.
Der Geschäftsausschuss bereitet die Geschäfte des Vorstandes vor und besorgt die ihm übertragenen Aufgaben.
Der Geschäftsausschuss entscheidet über die Führung und Kostenübernahme von Musterprozessen. Er betraut damit geeignete Fachleute.
Für ausserordentliche und nicht budgetierte Aufgaben besitzt der Geschäftsausschuss eine Ausgabenkompetenz bis zu Fr. 20‘000.- im einzelnen Fall.
Rechnungsprüfungskommission
Art. 20
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus einem Präsidenten und weiteren zwei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Amtsdauer der Rechnungsprüfungskommission beträgt drei Jahre. Jedes Jahr hat das amtsälteste Mitglied aus dem Kommission auszuscheiden.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 21
Die Rechnungsprüfungskommission überprüft alljährlich die gesamte Rechnungsführung des Vereins und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. Sie ist berechtigt, jederzeit die Vorlage aller Bücher und Belege zu verlangen und den Kassabestand festzustellen.
Der Vorstand kann die gesamte Rechnungsführung des Vereins jährlich durch eine schweizerische Treuhandgesellschaft überprüfen lassen.
Publikationsorgan
Art. 22
Der Verein besitzt unter dem Namen „Der Steuerzahler/Der Tribun“ ein offizielles Publikationsorgan zur Wahrung und der Förderung des Zweckes des Vereins.
Fonds
Art. 23
Der Verein unterhält einen Propagandafonds, der durch seine eigenen Zinserträgnisse, durch Beiträge aus der Vereinskasse und weitere Zuwendungen geäufnet wird.
Dieser Fonds dient zur Durchführung allgemeiner Werbemassnahmen für die Zwecke des Vereins sowie zur Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.
Sekretariat
Art. 24
Der Geschäftsausschuss ist befugt, für die Geschäftsführung sowie für die Beratung der Mitglieder ein Sekretariat einzurichten.
Die Organisation des Sekretariates und die Besoldung des Personals ist Sache des Geschäftsausschusses. Im übrigen untersteht es der Aufsicht des Vorstandes und insbesondere derjenigen des Präsidenten.
Das Sekretariat besorgt gemäss Statuten, Reglementen und Anstellungsvertrag die administrativen Arbeiten des Vereins sowie alle Geschäfte, die ihm von seinen Organen und vom Präsidenten übertragen werden. Es soll den Mitgliedern beratend zur Seite stehen.
Der Sekretär wohnt den Sitzungen der Vereinsorgane, der Vereinsversammlungen sowie ebenfalls auch der Spezialkommissionen bei. Er führt das Protokoll.
Vertretung
Art. 25
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, der Vizepräsident und ein drittes Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.
Statutenrevision
Art. 26
Die Teil- und Totalrevision der Statuten kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge auf Revision der Statuten sind bis spätestens Ende des der ordentlichen Generalversammlung vorangehenden Kalenderjahres dem Vorstand einzureichen.
Alle Anträge sind mindestens acht Tage vor der Behandlung durch die Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Auflösung und Liquidation
Art. 27
Nach vollständiger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten kann der Verein durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung ist beschlossen, wenn zwei Drittel sämtlicher Mitglieder dafür stimmen.
Ein allfälliges Vereinsvermögen muss in diesem Falle der „Stiftung Bund der Steuerzahler (BDS)“ zur Verwaltung übergeben werden. Kommt innerhalb von fünf Jahren ein neuer Verein ähnlicher Zwecksetzung zustande, so ist das Vereinsvermögen samt Zinsen demselben wieder zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf von fünf Jahren hat die „Stiftung Bund der Steuerzahler (BDS)“ freies Verfügungsrecht über das ganze Vermögen. Dasselbe darf indessen nur zu Zwecken verwendet werden, die der Förderung des Zweckes des Vereins „Bund der Steuerzahlen (BDS)“ dienen.
Allgemeines
Art. 28
Gerichtsstand ist Zürich.
Ueber alle Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem Verein und den Mitgliedern ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, das gemäss den nachstehenden Bestimmungen und subsidiär gemäss der Zivilprozessordnung gebildet wird. Der Beitritt zum Verein gilt gleichzeitig als Abschluss eines Schiedsvertrages.
Rechtsstreitigkeiten, die die Einziehung der Mitgliederbeiträge betreffen, gehören nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, und zwei Beisitzern, die Mitglied des Vereins sein müssen. Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfungskommission können nicht Schiedsrichter sein.
Das Schiedsgericht und weitere 3 Stellvertreter werden auf die Dauer von 5 Jahren von einer einzuberufenden Generalversammlung gewählt. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte den Obmann, der gewählter Richter im Kanton Zürich sein muss. Verständigt sich das Schiedsgericht innert 4 Wochen nicht gemeinsam auf einen Obmann, so hat der Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich den Obmann zu bestimmen.
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 2. Oktober 1995 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 6. September 1995.
Der Verein wird im Handelsregister eingetragen.
BUND DER STEUERZAHLER (BDS)
Der Präsident: Dr. Karl E. Schroeder
Der Vizepräsident: Thomas Meier
Der Kassier: Alfred Heer
Revidiert: 22. Juni 2011 (Art. 1)