Vernehmlassungsantwort: Änderung des Steuergesetzes – achtes Revisionspaket Stellungnahme der Bund der Steuerzahler, Geschäftsstelle Zug

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2022 die 8. Teilrevision des Steuergesetzes in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das entsprechende Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Schwerpunkte der Vorlage sind die Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge, Verbesserungen bei der Vermögenssteuer, eine moderate Senkung des Einkommenssteuertarifs, die unbefristete Beibehaltung der von 2021–2023 erhöhten persönlichen Abzüge und Nachführungen der Kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung.

Zur Erhöhung der Abzüge für Kinderbetreuung
Der Drittbetreuungsabzug soll im Einklang zur direkten Bundessteuer von heute CHF 6’000.- auf neu CHF 25’000.- erhöht werden. Mit der Erhöhung soll einerseits dem gestiegenen Bedürfnis nach einer stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Drittbetreuungskosten Rechnung getragen werden. Andererseits befindet sich der Zuger Drittbetreuungsabzug inzwischen im interkantonalen Vergleich im hinteren Drittel, so dass nach der Unternehmenssteuerreform nun wieder eine Massnahme zu Gunsten der Familien umgesetzt werden soll. Der Eigenbetreuungsabzug soll von heute CHF 6’000.- auf neu CHF 12’000.- erhöht werden, da auch die Anerkennung der Eigenbetreuung einem unveränderten gesellschaftspolitischen Bedürfnis entspricht. Mit den vom Regierungsrat beantragten Gesetzesänderungen werden zwei vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motionen umgesetzt, darunter die teilerhebliche Vorlage Nr. 3254: Motion der SVP-Fraktion betreffend Erhöhung des Eigenbetreuungskostenabzuges. https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/2248

Haltung des Bundes der Steuerzahler (BDS) Schweiz: Wir begrüssen vor allem die Verdopplung des Eigenbetreuungsabzug und akzeptieren den vorgeschlagenen Drittbetreuungsabzug.

Zu den Verbesserungen bei der Vermögenssteuer Die sich auf absehbare Zeit sehr gut präsentierende Finanzlage des Kantons Zug rechtfertigt nach Ansicht des Regierungsrates eine Senkung der Vermögenssteuer im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtpakets. Nachdem bei der letzten Anpassung der Vermögenssteuer per 2009 durch die Abschaffung der damals obersten Tarifstufe vor allem Personen mit grösserem Vermögen profitierten, soll eine generelle Senkung des Vermögenssteuertarifs um 20 Prozent nun allen Vermögenssteuerzahlenden zugutekommen. Zusätzlich sollen die bestehenden Freibeträge erhöht werden. Heutzutage bezahlen rund die Hälfte der Zuger keine Vermögenssteuer, wird sich diese Zahl mit den erhöhten Freibeträgen künftig geschätzt um rund weitere zehn Prozent erhöhen. Mit der beantragten Gesetzesänderung wird die vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motion Nr. 3264 der FDP- und der SVP-Fraktion «betreffend Verbesserung der Situation bei den Vermögenssteuern im Kanton Zug der SVP und der FDP» umgesetzt.
https://kr-geschaefte.zug.ch/gast/geschaefte/2258

Haltung des BDS Schweiz: Sie begrüsst selbstverständlich die Senkung der Vermögenssteuer. Dieser Schritt ist ganz in unserem Sinne. Zudem ist es enorm wichtig, dass die Steuern für natürliche Personen möglichst attraktiv sind. Es ist einer der zentralen Erfolgsfaktoren für jeden Kanton, im Bereich der natürlichen Personen gute Steuerzahler zu haben. Heute stammt weit mehr als die Hälfte der Steuereinnahmen des Kantons Zug von natürlichen Personen. International scheint die generelle Vermögenssteuer ein Auslaufmodell zu sein. Nur noch wenige Industrieländer kennen diese Steuer. In der Schweiz ist sie noch von grösserer Bedeutung und der Kanton Zug gehört in Bezug auf die Vermögenssteuer noch nicht zu den attraktivsten Kantonen. So ist der Maximalsteuersatz auf Vermögen im Kanton Zug wesentlich höher als in anderen Zentralschweizer Kantonen wie Schwyz, Nidwalden und Obwalden. Eine Verbesserung der Situation bei den Vermögenssteuern verbessert die Möglichkeiten des Kantons Zug, sehr wichtiges Steuersubstrat zu erhalten. Es sind gute Steuerzahler, welche es dem Kanton wiederum ermöglichen, überdurchschnittlich gute Leistungen anzubieten. Dies gilt besonders auch für den sozialen und den Bildungsbereich.

Zur Senkung des Einkommenssteuertarifs und unbefristete Beibehaltung der erhöhten persönlichen Abzüge
Dem Regierungsrat ist es ein Anliegen, eine Senkung der Vermögenssteuer nicht isoliert, sondern im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtpakets unter Berücksichtigung zusätzlicher steuerlicher Anliegen und Themen umzusetzen. Die heute sehr gute Finanzlage des Kantons Zug erlaubt auch Massnahmen im Bereich der Einkommensbesteuerung, gerade auch, weil Steuern nicht auf Vorrat erhoben werden sollen. Der Regierungsrat beantragt deshalb, den bestehenden Einkommenssteuertarif generell um fünf Prozent zu senken (der Steuertarif enthält die Steuersätze, welche die einfache Steuerbelastung bei einem bestimmten Einkommen oder Vermögen ausdrücken). Ebenfalls soll die im Rahmen der steuerlichen Covid-Massnahmen vorgenommene, für 2021–2023 befristete Erhöhung der persönlichen Abzüge, aufgrund der positiven Erfahrungen, unbefristet beibehalten werden.

Die persönlichen Abzüge (§ 33 Abs. 1 Ziff. 1) werden unbefristet auf CHF 22’200 (Bst. a) bzw. CHF 11’100 (Bst. b) erhöht. Im Gesetz werden bereits die teuerungsbereinigten Werte (CHF 22’400.- bzw. CHF 11’200.-) festgehalten

Haltung des BDS Schweiz: Wir begrüssen es ebenfalls den bestehenden Einkommenssteuertarif generell um 5% zu senken und die Beibehaltung der bis heute befristeten Erhöhung der persönlichen Abzüge, beizubehalten.

Zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung

Diverse Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes werden im 8. Steuerpakte nachgeführt. Betroffen sind diverse Punkte wie das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, die Aktienrechtsrevision sowie das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich. Desweitern sollen eine Amtshilfebestimmung im Bereich der Sozialhilfe angepasst und kleinere redaktionelle Anpassungen im Steuergesetz vorgenommen werden.

Haltung des BDS Schweiz: Alle diese Anpassungen werden von uns selbstverständlich akzeptiert und begrüsst.

Zu den finanziellen Auswirkungen
Gemäss Angaben des Regierungsrates resultiert aus den verschiedenen Anpassungen ein finanziell verkraftbares und ausgewogenes Gesamtpaket, welches allen steuerzahlenden Zugern zugutekommt. Alle Massnahmen sollen im Rahmen einer achten Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2024 umgesetzt werden. Durch die achte Teilrevision sind gemäss Aussagen des Regierungsrates jährliche Mindereinnahmen von rund CHF 72,7 Mio. für den Kanton bzw. CHF 54,8 Mio. für die Zuger Gemeinden zu erwarten.

Haltung des BDS Schweiz: Wir sind klar der Auffassung, dass die Mindereinnahmen für den Kanton Zuger und die Zuger Gemeinden tragbar und verkraftbar sind. Dies selbst unter der Voraussetzung, eines möglichen überraschenden Einbruchs der Steuereinnahmen. Es könnte nämlich tatsächlich so sein, dass aufgrund eines lange andauernden Krieges in der Ukraine, den rapide gestiegenen Energiekosten und anderen negativen Auswirkungen auf den Rohstoffhandel die Steuereinnahmen stärker als erwartet einbrechen könnten. Gerade dann sind die Massnahmen des 8. Steuerpakets die richtige Medizin für die Zuger Steuerzahler.

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